Kanzlei Sankutlu Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu, Kassel – bundesweit tätig

Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

Haben Sie Ihr Immobiliendarlehen vorzeitig abgelöst und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt? In vielen Fällen muss die Bank das Geld zurückzahlen.

Beantworten Sie vier kurze Fragen – wir rufen Sie zurück. Unverbindlich, kostenlos, bundesweit.

  • Unverbindlich
  • Keine Kosten für die Anfrage
  • Wir rufen Sie zurück
  • Anwaltliche Verschwiegenheit

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?

Wer ein Immobiliendarlehen vor dem Ende der Zinsbindung zurückzahlt – etwa nach einem Hausverkauf, einer Trennung, einer Erbschaft oder bei einer Umschuldung – zahlt der Bank dafür in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie soll den Zinsausfall der Bank ausgleichen. Je nach Darlehenshöhe und Restlaufzeit geht es dabei oft um mehrere tausend, nicht selten um mehrere zehntausend Euro.

Wann muss die Bank das Geld zurückzahlen?

Für Immobiliendarlehen, die ab dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Sind die Angaben im Darlehensvertrag zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, hat die Bank keinen Anspruch auf die Entschädigung. Eine bereits gezahlte Entschädigung muss sie dann zurückerstatten.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an diese Vertragsangaben zuletzt konkretisiert und Klauseln, wie sie in Darlehensverträgen vieler Volks- und Raiffeisenbanken (Urteil vom 3. Dezember 2024, XI ZR 75/23) und Sparkassen (Urteil vom 20. Mai 2025, XI ZR 22/24) verwendet wurden, für unzureichend erklärt. Ob auch Ihr Vertrag betroffen ist, lässt sich nur anhand des Vertragstextes feststellen – deshalb fordern wir die Unterlagen beim Rückruf an.

Rückzahlungsansprüche unterliegen der Verjährung. Je nach Zahlungszeitpunkt kann die Frist bereits zum Jahresende ablaufen – wer vor einigen Jahren gezahlt hat, sollte die Prüfung deshalb nicht aufschieben.

§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

So läuft es ab

  1. Anfrage stellen

    Sie beantworten vier kurze Fragen und hinterlassen Ihre Telefonnummer. Das dauert etwa zwei Minuten.

  2. Wir rufen Sie zurück

    Während unserer Sprechzeiten meldet sich die Kanzlei bei Ihnen, klärt offene Punkte und fordert die Unterlagen an: den Darlehensvertrag und die Abrechnung der Bank.

  3. Vollmacht und Deckungszusage

    Sie erteilen uns Vollmacht. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

  4. Rückforderung bei der Bank

    Wir fordern die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurück – außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.

Häufige Fragen

Was kostet das?

Die Anfrage und der Rückruf sind kostenlos und unverbindlich. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt in der Regel die Versicherung die Kosten der Rückforderung – wir holen die Deckungszusage ein und werden erst danach tätig. Ohne Rechtsschutzversicherung besprechen wir die Kosten vorab mit Ihnen; es entstehen keine Kosten, denen Sie nicht zugestimmt haben.

Ich habe noch nicht gezahlt – die Bank verlangt die Entschädigung erst.

Dann lohnt sich die Prüfung besonders: Ist der Anspruch der Bank ausgeschlossen, müssen Sie gar nicht erst zahlen. Wählen Sie im ersten Schritt einfach „Noch nicht – die Bank verlangt sie aber“.

Gilt das auch für ältere Verträge?

§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt für Immobiliendarlehen, die ab dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden. Bei älteren Verträgen kommen andere Ansatzpunkte in Betracht, etwa Fehler bei der Berechnung der Entschädigung. Auch das prüfen wir.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für die Anfrage keine. Hilfreich sind später der Darlehensvertrag, die Ablösebescheinigung und die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Sie können diese Unterlagen gleich hier hochladen – müssen es aber nicht.

Ist meine Anfrage vertraulich?

Ja. Als Rechtsanwalt unterliege ich der beruflichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO). Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

Muss ich in die Kanzlei kommen?

Nein. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Kassel und übernimmt die Rückforderung bundesweit. Unterlagen und Vollmacht können Sie uns per E-Mail oder Post zukommen lassen.

Ihre Kanzlei

Rechtsanwalt Muhammed Sankutlu ist seit 2015 als Rechtsanwalt zugelassen und führt die Kanzlei Sankutlu in Kassel. Anfragen zur Vorfälligkeitsentschädigung nehmen wir über das Formular oben entgegen und rufen Sie zurück – so bleibt Zeit für ein Gespräch ohne Warteschleife.

Kanzlei Sankutlu, Wilhelmsstraße 10, 34117 Kassel
E-Mail: kontakt@rechtsanwalt-sankutlu.de